Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschriften der §§ 1316 BewG stellen sachlich eine Einheit dar. Sie regeln die Bewertung der verschiedenartigen Nutzungen und Leistungen und bestimmen den Ansatz der einzelnen Faktoren für diese Bewertung.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Während § 13 BewG regelt, welcher Wert als Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist, die auf bestimmte Zeit beschränkt, von unbestimmter Dauer oder immerwährend sind, bestimmt § 14 BewG, wie der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen zu berechnen ist.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 15 BewG beinhaltet nun Regelungen zur Bemessung des Jahreswerts solcher Nutzungen und Leistungen i.S. von § 13 BewG wie § 14 BewG.

 

Rz. 6– 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

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