Rz. 13

[Autor/Stand] § 14 BewG regelt, welcher Wert als Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist. Im Unterschied hierzu bestimmt § 13 BewG welcher Wert als Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist, die auf bestimmte Zeit beschränkt, von unbestimmter Dauer oder immerwährend sind.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Bei der Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen können vier Fallgruppen gebildet werden. Die ersten drei davon erfasst § 13 BewG, die letzte ist Regelungsgegenstand des § 14 BewG:

Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Sowohl § 13 BewG als auch § 14 BewG finden nur im außerbetrieblichen Bereich Anwendung. Im Betriebsvermögen gehaltene Nutzungsrechte oder Leistungsverpflichtungen folgen bei der Wertermittlung den Regelungen über die Bewertung des Betriebsvermögens.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Anders als noch vor der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 ist § 14 BewG nicht nur zur Wertermittlung für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 12 Abs. 1 ErbStG heranzuziehen, sondern gilt gleichermaßen bei der gemischten Schenkung (§ 7 ErbStG). Denn für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 31.12.2008 kam dem Steuerwert der Gegenleistung auf der Grundlage von § 14 BewG bei der Ermittlung der Bereicherung des Bedachten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG keine Bedeutung zu. Das Ausmaß der Bereicherung bestimmte sich vielmehr nach dem Verhältnis des Verkehrswertes der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers.[5]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die Gegenleistung war nicht vollen Umfangs, sondern nur entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Zuwendenden von deren Steuerwert abzuziehen.[7] Ging aber der Steuerwert der Gegenleistung nicht in die Ermittlung der Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ein, konnte die Vorschrift des § 14 BewG nicht eingreifen.[8]

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Nach der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 wird einhellig davon ausgegangen, dass bei gemischten Schenkungen keine Verhältnisrechnung mehr anzustellen ist.[10] Entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG gilt nun bei der gemischten Schenkung wie bei der Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit sie der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt.[11] Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden.[12]

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen gilt dies allerdings nur, soweit § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks ausgewirkt hat.[14]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Ebenfalls nur eingeschränkte Anwendung fand § 14 BewG im Rahmen des durch das ErbStRG aufgehobenen § 25 ErbStG. Bis dahin hatte das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz die Fälle, in denen jemand Vermögen erwarb, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet war, in zwei verschiedenen Vorschriften geregelt: § 25 ErbStG regelte die Besteuerung des Erwerbers des Vermögens – also des Verpflichteten –, während § 23 ErbStG, und zwar generell und nicht nur in den Fällen des belasteten Vermögenserwerbs, demgegenüber für die Besteuerung des Berechtigten galt und auch nach wie vor gilt. § 25 ErbStG hingegen ist durch das ErbStRG aufgehoben.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Lediglich in Erbfällen, die vor dem 1.1.2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Noch zur Geltung des § 25 ErbStG stritten die Beteiligten in einem konkreten Fall des FG Münster über zweierlei: Zum einen stand im Streit, mit welchem Vervielfältiger der Kapitalwert eines Nießbrauchs für Zwecke der Steuerstundung gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu berechnen sei. Zum anderen war man sich nicht darüber einig, mit welchem Vervielfältiger der Ablösebetrag der gestundeten Steuer gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG berechnet werden müsse.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Zu der ersten Frage entschied das FG Münster, dass der Stundungsbetrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zwingend unter Anwendung des § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zum BewG zu berechnen sei.[19] Dies ist auch vollkommen richtig. Denn gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer, die auf den Kapitalwert der gem. Satz 1 dieser Vorschrift bei der Steuerfestsetzung nicht zu berücksichtigenden...

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