Rz. 49

[Autor/Stand] Wie sich aus dem Zusammenspiel von § 99 BewG mit den §§ 95 bis 97 BewG sowie §§ 18 und 19 Abs. 1 BewG ergibt, beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 99 BewG auf die Bewertung der inländischen (d.h. im Inland gelegenen) Betriebsgrundstücke sowie der inländischen Teile der sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckenden und jeweils eine wirtschaftliche Einheit bildenden Betriebsgrundstücke.[2]

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Die Bewertung der im Ausland gelegenen Betriebsgrundstücke und der im Ausland gelegenen Teile von Betriebsgrundstücken richtet sich demgegenüber nicht nach § 99 BewG und den dort in Bezug genommenen bewertungsrechtlichen Vorschriften, sondern gemäß § 31 Abs. 1 BewG nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG, insb. nach deren § 9 BewG. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt dies auch aus den Regelungen in § 12 Abs. 7 ErbStG einerseits sowie in § 12 Abs. 3 und 5 ErbStG andererseits.[4] In Bezug auf die Grundsteuer spielt die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes und der im Ausland gelegenen Teile des Grundbesitzes im Übrigen schon deswegen keine Rolle, weil die im Ausland gelegenen Immobilien gemäß § 2 i.V.m. § 1 GrStG nicht der (inländischen) Grundsteuer unterliegen.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Zum zeitlichen Anwendungsbereich der aktuellen Fassung sowie der früheren Versionen des § 99 BewG und dessen Vorläuferbestimmungen vgl. die Ausführungen in Rz. 57 ff. zur Rechtsentwicklung der Vorschrift.

 

Rz. 52– 56

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[2] Vgl. auch Fehrenbacher in Wilms/Jochum, § 99 BewG Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[4] Vgl. auch Fehrenbacher in Wilms/Jochum, § 99 BewG Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.09.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge