Rz. 11
[Autor/Stand] § 13 BewG regelt, welcher Wert als Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist, die auf bestimmte Zeit beschränkt, von unbestimmter Dauer oder immerwährend sind. Im Unterschied dazu bestimmt § 14 BewG, wie der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen zu berechnen ist.
Rz. 12
[Autor/Stand] Bei der Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen können vier Fallgruppen gebildet werden. Die ersten drei davon erfasst § 13 BewG, die letzte ist Regelungsgegenstand des § 14 BewG:
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
- auf bestimmte Zeit: § 13 Abs. 1 BewG;
- immerwährend: § 13 Abs. 2 BewG;
- von unbestimmter Dauer: § 13 Abs. 2 BewG;
- auf Lebzeiten einer Person: § 14 BewG.
Rz. 13
[Autor/Stand] Sowohl § 13 BewG als auch § 14 BewG finden nur im außerbetrieblichen Bereich Anwendung. Im Betriebsvermögen gehaltene Nutzungsrechte oder Leistungsverpflichtungen folgen bei der Wertermittlung den Regelungen über die Bewertung des Betriebsvermögens.
Rz. 14– 20
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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