Rz. 35

[Autor/Stand] Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG kann eine Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist.[2] Die Feststellungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grundsteuerwertes vorzunehmen ist.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben (vgl. § 228 BewG), beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist.[4] Die Vorschrift beseitigt nicht die Feststellungsfrist. Sie lässt nur zu, dass der Grundsteuerwertbescheid auf einen verjährten Zeitpunkt fortgeschrieben wird, jedoch mit einer eingeschränkten Wirkung auf einen späteren Stichtag.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] In diesen Fällen muss der Bescheid über die Fortschreibung oder die Nachfeststellung des Grundsteuerwertes allerdings den Hinweis enthalten, dass seine Wirkungen erst auf den Beginn des Kalenderjahres eintreten, für das eine Verjährung der vom Grundsteuerwert abhängigen Steuern noch nicht eingetreten ist.[6]

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Der Fortschreibungszeitpunkt ist in diesen Fällen nach § 222 Abs. 4 Satz 3 BewG und der Zeitpunkt der Nachfeststellungen nach § 223 Abs. 2 Satz 2 BewG zu bestimmen. Für die Art, den Wert und die Zurechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse des bereits verjährten Stichtages zugrunde zu legen, für die Wertverhältnisse die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 227 BewG).

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[4] Vgl. § 181 Abs. 3 AO. Zu beachten ist, dass die Anlaufhemmung auch Folgewirkungen für später liegende Feststellungszeitpunkte auslöst.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022

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