Rz. 106

[Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit sind ausschließlich die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG genannten Rechtsträger. Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 3 GrStG handelt es sich dabei um einen durch zusätzliche gesetzliche Anforderungen begrenzten Kreis an begünstigten Rechtsträgern (subjektive Voraussetzung). Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz den Anwendungsbereich des § 3 GrStG für bestimmte öffentlich-rechtlich organisierte bzw. gemeinnützige Körperschaften und Vermögensmassen (Nr. 1 bis 3) sowie konkrete Religionsgesellschaften (Nr. 4 bis 6).

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Im Fall des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung gemäß den Katalogtatbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG gilt allgemein Folgendes:

  • Anzeigepflicht: Gemäß § 19 Abs. 1 GrStG ist jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes durch den Steuerschuldner anzuzeigen. Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.
  • Nachveranlagung: Im Fall der Nachfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG bzw. § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG[3] wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt.
 

Rz. 108– 114

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[3] Anwendung auf Feststellungszeitpunkte ab 1.1.2022 gemäß § 266 Abs. 3 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020

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