Rz. 70

[Autor/Stand] Einer Nachfeststellung werden gem. § 223 Abs. 2 Satz 1 BewG vorbehaltlich des § 227 BewG die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachfeststellungszeitpunkt (z.B. Grundstücksgröße einer neu entstandenen Bauparzelle) sowie die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (z.B. Bodenrichtwert zur Bewertung der Bauparzelle) zugrunde zu legen sind. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 227 BewG.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Nachfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 223 Abs. 2 Satz 2 BewG ist der Zeitpunkt, auf den der Grundsteuerwert im Weg der Nachfeststellung festgestellt wird. Das ist wie bei der Hauptfeststellung und Fortschreibung von Grundsteuerwerten stets der Beginn eines Kalenderjahres (1.1.). Der in Betracht kommende Jahresbeginn ist in § 223 Abs. 2 BewG für die einzelnen Fälle der Nachfeststellung geregelt.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Nachfeststellungen können gemäß § 225 BewG vom Lagefinanzamt auch schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind allerdings zu ändern, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Nachfeststellung führen. Vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 225 BewG.

 

Rz. 73– 76

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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