Rz. 88

[Autor/Stand] Bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind – ebenso wie bei Fortschreibungen – nach § 227 BewG stets die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Zudem sind die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, Brutto-Grundfläche, etc.) im Nachfeststellungszeitpunkt maßgebend. Zu den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt gehören beispielsweise die Bodenrichtwerte, der Rohertrag des Grundstücks, das Alter des Gebäudes, die Normalherstellungskosten oder der Baupreisindex. Diese Wertverhältnisse bleiben bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend. So sind z.B. bei einer Nachfeststellung auf den 1.1.2027 weiterhin die Wertverhältnisse vom 1.1.2022 zugrunde zu legen. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 227 BewG.

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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