Rz. 158

[Autor/Stand] Sonstige bebaute Grundstücke sind all jene Grundstücke, die nicht unter § 181 Abs. 2 bis 7 BewG fallen, d.h. die sich keiner der anderen Grundstücksarten zuordnen lassen. D.h. die fünf anderen Grundstücksarten gehen den sonstigen bebauten Grundstücken vor. Zu den sonstigen bebauten Grundstücken i.S.d. § 181 Abs. 8 BewG gehören demnach alle Grundstücke, die weder Wohnzwecken noch betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Vgl. zur Nutzung zu sonstigen Zwecken auch Rz. 69 f.

 

Rz. 159

[Autor/Stand] Typische Beispiele für sonstige bebaute Grundstücke sind nicht ganzjährig bewohnbare Wochenendhäuser, Bootshäuser, Schützenhallen, Jagdhütten, Clubhäuser, Vereinshäuser und Turnhallen. Auch Garagengrundstücke stellen sonstige bebaute Grundstücke dar, wenn sie nicht betrieblich genutzt werden oder in eine andere wirtschaftliche Einheit einzubeziehen sind.

 

Rz. 160– 163

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.08.2023

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