Rz. 1

[Autor/Stand] § 245 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung des Grundvermögens nach dem Bundesmodell die Regelungen zu Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Regelung des § 245 BewG bestimmt, dass Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen, die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffen wurden, bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht bleiben. Es handelt sich dabei um eine sachliche Befreiung.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Regelung des § 245 BewG entspricht weitestgehend der Regelung im § 71 BewG zur Einheitsbewertung und ist zudem vergleichbar mit der zur Grundbesitzbewertung im § 197 BewG ergangenen Regelung. Auch nach letzterer bleiben entsprechend genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 197 BewG.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Der § 245 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken. Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen gem. § 231 Abs. 2 BewG hingegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219 BewG.

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[2] Grundsteuerreformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023

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