Rz. 1

[Autor/Stand] § 244 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Definition der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens. Die Definition entspricht in weiten Teilen der Definition im § 70 BewG zur Einheitsbewertung. Die Vorschrift des § 244 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Regelung definiert in § 244 Abs. 1 BewG den Grundstücksbegriff. Danach bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück i.S.d. Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] In § 244 Abs. 2 BewG wird eine Ausnahmeregelung definiert, nach der das Sondereigentum an einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Anteil an einem gemeinsamen Eigentum zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden kann. Die Vorschrift ermöglicht es, mehrere Grundstücksteile auch dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn sie unterschiedlichen Eigentümern gehören.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Der § 244 Abs. 3 BewG beinhaltet schließlich eine gegenüber dem bisherigen Recht (vgl. §§ 92, 94 BewG) erweiterte Definition der wirtschaftlichen Einheit. Danach werden nunmehr das Erbbaurecht und der mit dem Erbbaurecht belastete Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden werden zusammen mit dem dazu gehörenden Grund und Boden insgesamt als eine wirtschaftliche Einheit bewertet. Das gilt ebenso für das mit einem Erbbaurecht belastete Wohnungs- oder Teileigentum. Denn auch das mit einem Erbbaurecht belastete Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz bildet bei der Grundsteuerbewertung zusammen mit dem Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht eine wirtschaftliche Einheit. Durch die Zusammenfassung der vorbezeichneten wirtschaftlichen Einheiten wird zukünftig auf die bisher erforderliche getrennte Bewertung verzichtet.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[7] eine Präzisierung des § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG gegenüber der zuvor geltenden Fassung beschlossen. Mit der Neufassung wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend für das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht gelten. Im Gegensatz zur zuvor gültigen Fassung des § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG a.F. wird präzisiert, dass in die jeweilige wirtschaftliche Einheit des Wohnungs- oder Teilerbbaurechts nur der anteilige belastete Grund und Boden einbezogen wird.

 

Rz. 6– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[2] Grundsteuerreformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023
[7] Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 v. 3.9.2020, BR-Drucks. 503/20. Das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) ist am 29.12.2020 in Kraft getreten.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.02.2023

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