Rz. 1
[Autor/Stand] § 57 BewG beinhaltet die Feststellung, dass auch die Bewertung der weinbaulichen Nutzung im vergleichenden Verfahren des § 37 BewG erfolgt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Bewertungsstützpunkte nicht einzelne Betriebe, sondern Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen sind. Die Vorschrift enthält damit eine wichtige Abgrenzung zu § 39 BewG, der hinsichtlich der Bewertungsstützpunkte auf einzelne Betriebe mit Gegend üblichen Ertragsbedingungen abstellt.
Rz. 2– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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