Rz. 11

[Autor/Stand] Nach § 39 BewG werden beim landwirtschaftlichen Vermögen Betriebe mit gegendüblichen Ertragsbedingungen als Bewertungsstützpunkte genutzt. Bei der vergleichenden Bewertung des Weinbauvermögens treten an die Stelle von Vergleichsbetrieben jedoch Vergleichslagen.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Dies ist darauf zurückzuführen, dass beim Weinbau nicht die weinbaulichen Nutzungen insgesamt miteinander verglichen werden können. Ein Weinbaubetrieb setzt sich nämlich i.d.R. aus verschiedenen Weinbaulagen zusammen, die auch in ihrem Ertragswert meist ganz verschieden sind, ja sehr erheblich voneinander abweichen können. Aus diesem Grunde werden bei den Weinbaubetrieben keine Vergleichszahlen für die gesamte weinbauliche Nutzung, sondern nur für Weinbaulagen festgesetzt.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] § 57 BewG legt diesen Grundsatz für das vergleichende Verfahren fest und bestimmt, dass als Bewertungsstützpunkte der weinbaulichen Nutzung Weinbaulagen oder Teile von ihnen dienen. Grundlage für das vergleichende Verfahren sind die durch die Zweite VO zur Durchführung des § 39 Abs. 1 BewG v. 24.11.1967[4] festgesetzten Lagenvergleichszahlen.

 

Rz. 14– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[4] BGBl. I 1967, 1191 = BStBl. I 1967, 448.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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