Rz. 1

[Autor/Stand] § 236 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift verändert und vereinfacht das Bewertungsverfahren für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Statt der bisherigen Einzelbetrachtung der Ertragsbedingungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse am Belegenheitsort und anderer betriebsspezifischer Besonderheiten sowie der getrennten Ermittlung von Werten für den Wirtschaftswert und den Wohnteil erfolgt die Bewertung jetzt über einen Ertragswert ausschließlich für den sog. Wirtschaftsteil bzw. die einzelnen Nutzungen. Der Wohnteil bleibt bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vollständig außer Betracht, vgl. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 236 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[6]).

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021
[6] I.d.F. von Art. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2021

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