Rz. 1

[Autor/Stand] Mit Art. 18 des Jahressteuergesetzes 2007[2] wurde der § 148a BewG, der die Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden regelt, neu eingeführt. Die Bundesregierung begründete die Änderungen des Bewertungsgesetzes im Allgemeinen[3] wie folgt:

"Die Änderung der Vorschriften zur Grundbesitzbewertung sind erforderlich, weil die Bindung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996, die bisher in § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgeschrieben ist, nach § 138 Abs. 4 BewG bis zum 31. Dezember 2006 befristet ist. Sie berücksichtigt zugleich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Eine grundsätzliche Neuausrichtung der Ermittlung der Grundbesitzwerte ist wegen der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgesehen."

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Zu der Vorschrift des § 148a BewG ist der Begründung der Bundesregierung Folgendes zu entnehmen:

Zu § 148a BewG

Die Regelungen zur Bewertung der Gebäude auf fremdem Grund und Boden lehnen sich an die Vorschriften zur Bewertung der Erbbaurechte (§ 148 BewG; vgl. Begründung zu Nummer 4) an.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[2] BGBl. I 2006, 2878 = BStBl. I 2007, 28 ff.
[3] BR-Drucks. 622/06.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014

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