Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 173 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, regelt den Normalbestand an umlaufenden Betriebsmitteln bei einer weinbaulichen Nutzung. Sie stellt eine Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar und entspricht inhaltlich dem § 56 Abs. 2 und 3 BewG.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Abgrenzung zum Überbestand erfolgt dabei nach Abs. 1 der Vorschrift über eine zeitliche Festlegung auf die Vorräte der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag. Abschläge wegen eines Unterbestandes werden durch Abs. 2 der Vorschrift ausgeschlossen.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

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