Rz. 1
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 170 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, grenzt bei landwirtschaftlichen Betrieben den normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln zum Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln ab. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar.
Rz. 2
[Autor/Stand] Die Abgrenzung erfolgt dabei über die Ermittlung eines Durchschnittwertes, der sich aus dem normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag ableitet.
Rz. 3– 5
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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