Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 170 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, grenzt bei landwirtschaftlichen Betrieben den normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln zum Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln ab. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Abgrenzung erfolgt dabei über die Ermittlung eines Durchschnittwertes, der sich aus dem normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag ableitet.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

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