Rz. 1
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 164 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, stellt eine notwendige Ergänzung zu § 162 Abs. 1 Satz 4 BewG dar, der festlegt, dass in den Fällen, in denen der Mindestwert den Ertragswert übersteigt, der Mindestwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen ist. Darüber hinaus ist der Mindestwert aber auch für den Wirtschaftswert einer Stückländerei (vgl. § 162 Abs. 2, § 160 Abs. 7 BewG) anzusetzen.
Rz. 2
[Autor/Stand] § 164 BewG regelt in Abs. 1 die Zusammensetzung des Mindestwertes, während in den Abs. 2 bis 5 die Einzelregelungen für die Ermittlung des Mindestwertes für den Grund und Boden und für die übrigen Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten sind. § 164 Abs. 6 BewG enthält die Regelungen zur Berücksichtigung der mit dem Grund und Boden und den übrigen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, sowie die Untergrenze des Mindestwertes. Abs. 7 der Vorschrift schließlich enthält die Ermächtigung für den Bundesminister der Finanzen, bestimmte Regelungen turnusmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen.
Rz. 3
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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