Rz. 18

[Autor/Stand] Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt zum Teil den Finanzbehörden der Länder, zum Teil den Gemeinden. In den Ländern Berlin und Hamburg wird die Grundsteuer nur von den Finanzbehörden verwaltet. Für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell sowie für die Festsetzung und ggf. Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses obliegt dagegen der hebeberechtigten Gemeinde.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt bislang in drei Schritten:

  • Zunächst wird der Einheitswert festgestellt.
  • Anschließend wird dieser mit der maßgebenden Steuermesszahl multipliziert, dies ergibt den Grundsteuermessbetrag.
  • Schließlich wird die Grundsteuer durch Anwendung des kommunalen Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag ermittelt und festgesetzt.

Es handelt sich dabei um drei selbstständige Verfahren, die aufeinander aufbauen.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Auch zukünftig wird der gemeindliche Hebesatz nicht direkt auf die neuen Grundsteuerwerte angewendet. Stattdessen wird unverändert zunächst durch Multiplikation der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl mit dem Grundsteuerwert ein Steuermessbetrag festgesetzt, auf den dann der gemeindliche Hebesatz angewendet wird.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Da der Grundsteuermessbetrag auf den Grundsteuerwert aufbaut bzw. beruht, kann der Grundsteuermessbescheid nicht vor dem Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert ergehen. Denkbar ist allenfalls, dass der Grundsteuermessbescheid gleichzeitig mit dem vorbezeichneten Feststellungsbescheid ergeht. Ob dies im Rahmen der Grundsteuerreform vor dem Hintergrund der Hauptfeststellung der Grundsteuerwert auf den 1.1.2022 und der Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Denkbar ist auch, dass die Grundsteuermessbescheide erst mit zeitlichem Abstand zur Feststellung der Grundsteuerwerte ergehen werden, um ggf. zunächst die Bestandskraft der Feststellungsbescheide abzuwarten.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Grundsteuermessbetrag wird vom zuständigen Lagefinanzamt festgesetzt. Dieses Finanzamt ist auch für die vorangehende Feststellung des Grundsteuerwerts zuständig. Als Lagefinanzamt wird das Finanzamt bezeichnet, in dessen Zuständigkeitsbereich (Bezirk) sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück (Grundvermögen) befindet. Erstreckt sich der vorbezeichnete Steuergegenstand über die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Steuergegenstands befindet (vgl. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO).

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Der Steuermessbetrag wird durch Anwendung eines Promillesatzes – der Steuermesszahl i.S.d. §§ 14 und 15 GrStG – auf den Grundsteuerwert bzw. seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt, der im Veranlagungszeitpunkt i.S.d. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3 GrStG für den Steuergegenstand maßgebend ist. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 13 GrStG sowie zur Veranlagung des Steuermessbetrags Rz. 30 ff.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist im § 14 GrStG gesetzlich festgelegt worden. Sie beträgt zukünftig 0,55 Promille. Bisher beträgt die Steuermesszahl 6 Promille. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 14 GrStG.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Für die Grundstücke des Grundvermögens beträgt die Steuermesszahl gemäß § 15 Abs. 1 GrStG sowohl für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG als auch bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BewG 0,34 Promille. Der § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG enthält ergänzende Regelungen, nach denen sich unter bestimmten Voraussetzungen (Wohnraumförderung, Denkmalschutz) die Steuermesszahl um 25 bzw. 10 % ermäßigen kann. Bislang betragen die Steuermesszahlen 3,5 Promille für unbebaute Grundstücke, 2,6 Promille für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 EUR (75.000 DM) des Einheitswerts und 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts, 3,1 Promille für Zweifamilienhäuser und 3,5 Promille für alle anderen Grundstücke. Vgl. hierzu im Detail die Kommentierung zu § 15 GrStG.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Nachdem das zuständige Lagefinanzamt den Grundsteuermessbetrag festgesetzt hat (Grundsteuerwert × Steuermesszahl), wird der Festsetzungsbescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben; die für die Festsetzung der Grundsteuer zuständige Gemeinde erhält eine entsprechende Mitteilung über den Messbetrag. Die Gemeinde setzt anschließend die Grundsteuer unter Anwendung ihres Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag fest. Vgl. dazu auch die Kommentierung zu den §§ 25 ff. GrStG.

 

Rz. 27– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[A...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge