Rz. 85

[Autor/Stand] Der Grund und Boden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst vor allem die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Äcker, Wiesen, Weiden, Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen). Die tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist aber nicht unbedingte Voraussetzung für ihre Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Maßgebend ist nur die dauernde Zweckbestimmung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Rechte, die untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden sind, gehören ebenfalls zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.[2]

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Deshalb gehört unter der angegebenen Voraussetzung auch Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzipes und bestimmter im Gesetz festgelegter Fristen können zudem solche Flächen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sein, bei denen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 233 BewG verwiesen.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Dementsprechend gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auch das Brachland, das Abbauland (§ 234 Abs. 3 BewG), das Geringstland (§ 234 Abs. 4 BewG) und das Unland (§ 234 Abs. 5 BewG) sowie der Grund und Boden, der zu einem Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört (§ 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Auch der Grund und Boden für die Hofstelle (Hoffläche, Gebäudeflächen) und größere Hausgärten sind in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einzubeziehen; entsprechend bei größeren Betrieben auch Parkanlagen, die an Stelle von Hausgärten in ähnlicher Ausgestaltung und in entsprechendem Umfang vorhanden sind.[5] Den Grundstücksflächen sind die dazugehörigen Gräben, Hecken, Grenzraine hinzuzurechnen.

 

Rz. 88

[Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 242 BewG) sind auch Flächen einzubeziehen, die diesem Betrieb am Stichtag tatsächlich dienen.[7] Die zu einer Nebenerwerbstelle gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sind auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, wenn sie nur einen geringen oder keinen Rohertrag erbringen. Entscheidend sind vielmehr die tatsächliche nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer.

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Ein hinzu erworbenes und selbständig verkehrsfähiges Wiesengrundstück stellt auch dann land- und forstwirtschaftliches Vermögen dar, wenn auf dem angrenzenden Nachbargrundstück ein Wohngebäude errichtet wird und die Fläche des Grundstückes der für ein Wohngebäude erforderlichen und üblichen Größe entspricht.[9] Allerdings sind hier die Regelungen des § 233 Abs. 2 und 3 BewG zu beachten, die unter besonderen Umständen eine andere Beurteilung rechtfertigen. Innerhalb der Ortslage gelegene unbeplante Flächen können daher z.B. als Baulücke angesehen und dem Grundvermögen zugerechnet werden, auch wenn sie zum Feststellungszeitpunkt noch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.[10]

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Daher gehören solche Flächen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, bei denen nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insb. als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden (§ 233 BewG). In diesen Fällen handelt es sich um Grundvermögen.

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Die andere Nutzung in absehbarer Zeit muss allerdings mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden können.[13] Als absehbare Zeit ist dabei idR ein Zeitraum von sieben Jahren ab dem maßgeblichen Stichtag anzusehen.[14] Die Lage im Gebiet eines Bebauungsplanes sowie der Umstand, dass die Fläche als Bauland festgesetzt und die sofortige Bebauung möglich ist, sprechen regelmäßig für eine Nutzungsänderung in absehbarer Zeit. Ist innerhalb des Plangebietes zudem in benachbarten Bereichen bereits mit der Bebauung begonnen worden, sind auch diese Flächen als Grundvermögen zu bewerten, auch wenn sie am Feststellungszeitpunkt noch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, vgl. § 233 Abs. 3 BewG.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Befinden sich Wald-, Wiesen- und brachliegende Ackerflächen im Eigentum einer Immobilien- und Bauträgergesellschaft, gehören sie auch dann nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht besonders geeignet sind und tatsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Eine fehlende Bebaubarkeit der Flächen schließt in diesen Fällen die Bewertung als Grundvermögen nicht aus.[16] Eine landwirtschaftliche Nutzung liegt allerdings bereits dann vor, wenn die Flächen für mindestens 15 Jahre als Stückländereien an andere Landwirte verpachtet w...

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