Rz. 243
[Autor/Stand] Über § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG sind Grund- und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auszuscheiden. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch bereits aus § 232 Abs. 1 Satz 2 BewG, so dass die Aufnahme in den Katalog der nicht zum land- forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter dem Grunde nach nur deklaratorisch ist. Allerdings ist die Vorschrift insoweit weitergehend, als auch alle Wohnzwecken dienende Gebäude oder Gebäudeteile ausdrücklich von einer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeschlossen werden.
Rz. 244
[Autor/Stand] Erfasst werden hier vor allen Flächen, die nach § 243 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Der Ausschluss erstreckt sich aber auch auf solche Bereiche, die nicht typisch für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind. Neben den Wohnzwecken dienenden Gebäuden gehören hierzu z.B. Hofläden bzw. kleinere Einzelhandelsgeschäfte, sofern sie nicht als Nebenbetrieb iS des § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG einzustufen sind, sowie Anlagen und Flächen zur Haltung von Pelztieren, deren Futtergrundlagen nicht auf dem Hof gewonnen werden; vgl. dazu § 241 Abs. 4 BewG. Zur Behandlung von Fremdenzimmern vgl. Rz. 207.
Rz. 245– 247
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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