Rz. 1

[Autor/Stand] Für ein bebautes Grundstück gilt auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ein Mindestwert, der sowohl im typisierten Ertragswertverfahren als auch im typisierten Sachwertverfahren maßgebend ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ansatz des Mindestwerts beim vereinfachten Ertragswertverfahren häufiger als bei einer Bewertung im Sachwertverfahren zu erwarten ist. Denn bei der Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren kann der Ansatz der Listenmiete bei Grundstücken in Lagen mit hohen Bodenrichtwerten tendenziell zur Unterbewertung und führen, die den Mindestwertansatz zur Folge haben. Beim Sachwertverfahren wird der Gebäudewert stets zum vollen Wert des Grund und Bodens hinzu addiert, sodass der Mindestwertansatz in Sachwertfällen rechnerisch regelmäßig ausgeschlossen ist.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In der Praxis werden vom Mindestwertansatz Fälle betroffen sein, in denen der Bodenwert hoch, der Gebäudewert jedoch niedrig ist. In diesen Fällen ist der Mindestwertansatz mit 75 % grundsätzlich nachvollziehbar, weil das vorhandene Gebäude keine optimale Ausnutzung des Grundstücks ermöglicht. Im Interesse einer dem Bodenwert entsprechenden Nutzung könnte daher der Abriss der bestehenden Gebäude und die anschließende Herstellung einer optimalen Bebauung in Erwägung gezogen werden. Pauschalierend hat der Gesetzgeber zu Berücksichtigung der Freilegungskosten einen Abschlag von 25 % vom Wert des unbebauten Grundstücks vorgesehen.

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

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