Rz. 1
[Autor/Stand] § 196 BewG enthält die Regelungen zur Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009.
Rz. 2
[Autor/Stand] Die Regelung umfasst zum einen die Definition eines Grundstücks im Zustand der Bebauung und zum anderen die Bewertung eines solchen auf bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücken. Die Umschreibung des Begriffs "Grundstücke im Zustand der Bebauung" entspricht § 149 Abs. 1 BewG. § 149 BewG ist gültig für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008.
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