Rz. 1

[Autor/Stand] Grundstücke im Zustand der Bebauung werden bei der Einheitsbewertung 1964, soweit es um die Vermögensteuer bis Ende 1996 und die Erbschaft- und Schenkungsteuer bis Ende 1995 geht, in der Weise bewertet, dass zusätzlich zu dem Wert des Grund und Bodens die bis zum Besteuerungszeitpunkt geschaffene Bausubstanz angesetzt wird. Maßgebend ist hierfür der Grad der Fertigstellung im Vergleich zu dem später im Einheitswert enthaltenen Gebäude oder Gebäudeteil. Dabei darf der Einheitswert für das im Bau befindliche Gebäude nicht den Wert übersteigen, der nach Fertigstellung anzusetzen ist (§ 91 Abs. 2 BewG, der zwischenzeitlich durch Art. 1 Nr. 10 JStG 1997 aufgehoben wurde).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Für die Grundsteuer ist das im Bau befindliche Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Hier bleibt es bis zur Fertigstellung des Gebäudes oder Gebäudeteils bei dem Wert, den das Grundstück vor Beginn der Baumaßnahme hatte (§ 91 BewG i.d.F. des JStG 1997).

 

Rz. 2.1

[Autor/Stand] Mit der Entscheidung des BVerfG vom 18.4.2018[4] ist die Einheitsbewertung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Mit Blick auf drohende Vollzugsprobleme sowie die erhebliche finanzielle Bedeutung der Grundsteuer hat das BVerfG die Fortgeltung der beanstandeten Regelungen zunächst bis zum Ergehen einer Neuregelung, insoweit längstens bis zum 31.12.2019, angeordnet. Darüber hinaus hat das BVerfG aufgrund der besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer (Umsetzungsaufwand einer Neubewertung) eine weitere Fortgeltung der beanstandeten Normen für fünf Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis zum 31.12.2024, angeordnet.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020

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