Rz. 1
[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung zum 1.1.1964 sind Gebäude und Gebäudeteile sowie Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht zu lassen, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden (§ 71 BewG). Wegen weiterer Einzelheiten zur Gewährung der Steuerbefreiungsvorschrift vgl. Abschn. 5 BewRGr.
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