Rz. 112

[Autor/Stand] Die Einheitsbewertung 1964 behandelt ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden als separate wirtschaftliche Einheit des Gebäudeeigentümers neben der wirtschaftlichen Einheit des Grund und Bodens, die dem Grundstückseigentümer zugerechnet wird (§ 94 BewG). Sowohl für den Bodenwert als auch für den Gebäudewert sind somit jeweils gesonderte Einheitswerte zu ermitteln. Die Grundstücksart des aufstehenden Gebäudes richtet sich nach dessen Nutzung; sie ist auch als Grundstücksart für den Grund und Boden maßgebend.

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Der Grund und Boden ist so zu ermitteln, als wenn das Grundstück unbebaut wäre (§ 94 Abs. 2 BewG). Eine Ermäßigung kommt in Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn die tatsächliche Bebauung den Wert des Grund und Bodens beeinträchtigt, insb. wegen eines langfristig zu niedrig vereinbarten Pachtzinses.

Die Bewertung des Gebäudes erfolgt im Ertrags- oder Sachwertverfahren, allerdings ohne Berücksichtigung des Bodenwertanteils. Die Verpflichtung, das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen, mindert den Gebäudewert. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Erläuterungen zu § 94 BewG.

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Im Beitrittsgebiet werden Gebäude auf fremdem Grund und Boden ebenfalls nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelt, allerdings auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1.1.1935. Für den Grund und Boden ist der Bodenrichtwert vom 1.1.1935 maßgebend; i.d.R. wird dieser Wert nicht durch das aufstehende Gebäude beeinflusst. Der Wert für das Gebäude ist nach den Vorschriften über bebaute Grundstücke zu ermitteln; für die Anwendung der Bewertungsmethode kommt es auf die Art des Grundstücks an. Erfolgt die Bewertung nach dem Jahresrohmietenverfahren, ist der Grundstückwert um einen Bodenwertanteil zu kürzen. Ggf. ist eine Ermäßigung wegen Abbruchverpflichtung zu berücksichtigen.

 

Rz. 115– 117

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014

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