Rz. 20
[Autor/Stand] Die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers erfolgt durch Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO). Der Erlass setzt die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Grundsteuer gegenüber dem Steuerschuldner geltend gemacht werden kann.[2] Die Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen erst nur dann ermessensgerecht, wenn die Durchsetzung der Grundsteuerforderung gegenüber dem Steuerschuldner ohne Erfolg geblieben ist oder ihre Durchsetzung ihm gegenüber aussichtslos erscheint.[3] Allerdings musss die Gemeinde vor Erlass eines Duldungsbescheides nicht alle denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten ausschöpfen.[4] Kein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Gemeinde die Grundsteuer zunächst zur Insolvenztabelle des Steuerschuldners anmeldet erst danach gegen den Grundstückseigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch nimmt.[5]
Rz. 21
[Autor/Stand] Der Duldungsbescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO). Er muss inhaltlich bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO), also klare Angaben darüber enthalten, wer was in welchem Umfang zu dulden hat.[7] Dazu gehört die genaue Angabe des Grundstücks und die Höhe der beizutreibenden Grundsteuerschuld. Welche konkreten Anforderungen an einen Duldungsbescheid zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.[8] Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Ansprüche, derentwegen die Vollstreckung geduldet werden soll, einzeln nach Art, Betrag, Erhebungszeitraum und Schuldner bezeichnet werden.[9]
Rz. 22
[Autor/Stand] Der Erlass des Duldungsbescheids setzt voraus, dass der Grundsteueranspruch besteht.[11] Er muss also entstanden sein und darf noch nicht z.B. durch Zahlung, Verjährung oder Erlass erloschen sein.[12] Der Eigentümer kann nur insoweit auf Duldung in Anspruch genommen werden, als auch der Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann.[13] Darüber hinaus muss die Grundsteuer gegen den Steuerschuldner festgesetzt, fällig und vollstreckbar sein.[14] Nicht erforderlich ist jedoch, dass der zugrundeliegende Grundsteuerbescheid bereits bestandskräftig ist.[15]
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