Rz. 20

[Autor/Stand] Die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers erfolgt durch Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO). Der Erlass setzt die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Grundsteuer gegenüber dem Steuerschuldner geltend gemacht werden kann.[2] Die Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen erst nur dann ermessensgerecht, wenn die Durchsetzung der Grundsteuerforderung gegenüber dem Steuerschuldner ohne Erfolg geblieben ist oder ihre Durchsetzung ihm gegenüber aussichtslos erscheint.[3] Allerdings musss die Gemeinde vor Erlass eines Duldungsbescheides nicht alle denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten ausschöpfen.[4] Kein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Gemeinde die Grundsteuer zunächst zur Insolvenztabelle des Steuerschuldners anmeldet erst danach gegen den Grundstückseigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch nimmt.[5]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Der Duldungsbescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO). Er muss inhaltlich bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO), also klare Angaben darüber enthalten, wer was in welchem Umfang zu dulden hat.[7] Dazu gehört die genaue Angabe des Grundstücks und die Höhe der beizutreibenden Grundsteuerschuld. Welche konkreten Anforderungen an einen Duldungsbescheid zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.[8] Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Ansprüche, derentwegen die Vollstreckung geduldet werden soll, einzeln nach Art, Betrag, Erhebungszeitraum und Schuldner bezeichnet werden.[9]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Erlass des Duldungsbescheids setzt voraus, dass der Grundsteueranspruch besteht.[11] Er muss also entstanden sein und darf noch nicht z.B. durch Zahlung, Verjährung oder Erlass erloschen sein.[12] Der Eigentümer kann nur insoweit auf Duldung in Anspruch genommen werden, als auch der Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann.[13] Darüber hinaus muss die Grundsteuer gegen den Steuerschuldner festgesetzt, fällig und vollstreckbar sein.[14] Nicht erforderlich ist jedoch, dass der zugrundeliegende Grundsteuerbescheid bereits bestandskräftig ist.[15]

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[2] VG Magdeburg v. 3.6.2013 – 9 B 53/13; VG Gelsenkirchen v. 31.8.2016 – 5 K 3808/15; Schmidt in Grootens, § 12 GrEStG Rz. 37; Troll/Eisele12, § 12 GrStG Rz. 5.
[3] OVG Sachs. v. 20.5.2015 – 3 A 262/14; VG Gelsenkirchen v. 31.8.2016 – 5 K 3808/15.
[4] OVG Sachs. v. 20.5.2015 – 3 A 262/14.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[7] Loose in T/K, § 191 AO Rz. 142.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[11] VG Schl.-Holst. v. 25.9.2019 – 4 A 605/17.
[12] BVerwG v. 13.2.1987 – 8 C 25/85; VG Schl.-Holst. v. 25.9.2019 – 4 A 605/17; VG Leipzig v. 4.5.2020 – 6 K 2292/17: Zahlung unter Vorbehalt.
[13] VG Schl.-Holst. v. 25.9.2019 – 4 A 605/17; Troll/Eisele12, § 12 GrStG Rz. 2, 5.
[14] BVerwG v. 13.2.1987 – 8 C 25/85; OVG Lüneburg v. 31.8.2009 – 9 LA 419/07; VG Schl.-Holst. v. 25.9.2019 – 4 A 605/17; Schmidt in Grootens, § 12 GrEStG Rz. 34; Loose in T/K, § 191 AO Rz. 145.
[15] VG Schl.-Holst. v. 25.9.2019 – 4 A 605/17.

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