Rz. 1

[Autor/Stand] Neben der Inanspruchnahme des Steuerschuldners (§ 10 GrStG) und der persönlichen Haftung der Haftungsschuldner (§ 11 GrStG) soll § 12 GrStG das Steueraufkommen der Gemeinde aus der Grundsteuer sichern. Die öffentliche Last begründet für Gemeinde das Recht auf Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand. Gleichzeitig verpflichtet sie den Grundstückseigentümer die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Der Grundstückseigentümer muss nicht zwingend mit dem Steuerschuldner nach § 10 GrStG oder dem Haftungsschuldner nach § 11 GrStG identisch sein. Anderenfalls würde § 12 GrStG ins Leere gehen, weil die Vollstreckung in das Eigentum des persönlichen Schuldners ohnehin möglich ist. Daher kommt § 12 GrStG gerade dann zum Tragen, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner der Abgabe ist oder die Forderung bei dem persönlichen Schuldner uneinbringlich ist und eine persönliche Haftung Dritter nicht in Betracht kommt.[2]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In der Praxis bildet die dingliche Haftung vor allem ein Druckmittel, die Grundsteuer zur Abwendung der Vollstreckung zu zahlen. Zwangsvollstreckungen des Grundstücks wegen rückständiger Grundsteuern dürften eher selten sein. Praktisch bedeutsam ist die dingliche Haftung aber auch in den Fällen, in denen über das Vermögen des Steuerschuldners und Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesen Fällen besteht ein Anspruch der Gemeinde auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 InsO wegen ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Grundsteuerschulden.[4] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners steht der Geltendmachung des Duldungsanspruchs gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht entgegen.[5] Zur Geltendmachung der Grundsteuer im Insolvenzverfahren s. § 11 GrStG Rz. 13.[6]

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[2] Stöckel/Volquardsen, GrStG2, § 12 GrStG Rz. 1; VG Schl.-Holst. v. 25.9.2019 – 4 A 605/17.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.09.2021
[4] Schmidt in Grootens, § 12 GrEStG Rz. 59; Troll/Eisele12, § 12 GrStG Rz. 1; Einzelheiten zur Absonderung im Insolvenzverfahren vgl. Loose in T/K, § 251 AO Rz. 98.
[5] VG Düsseldorf v. 22.4.2015 – 5 K 8185/14, ZInsO 2015, 1798.
[6] Vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 4.4.2019 – 5 K 4223/18; Loose in T/K, § 251 AO Rz. 75; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern13, Rz. 2444.

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