Rz. 9

[Autor/Stand] Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertig gestellte und bezugsfertige Teil gem. § 74 Satz 2 BewG als benutzbares Gebäude anzusehen. Diese Regelung entspricht der früheren Verwaltungspraxis.[2]

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[2] Vgl. BT-Drucks. IV/1488, S. 53 – zu § 51c).

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