Rz. 2

[Autor/Stand] Im Hinblick auf die Benutzbarkeit eines Gebäudes wird zwar grundsätzlich darauf abgestellt, dass das gesamte Gebäude benutzbar ist, doch macht § 74 Satz 2 BewG eine Einschränkung. Danach führt die Errichtung eines Gebäudes "in Bauabschnitten" dazu, dass bereits mit der Fertigstellung des ersten Abschnitts ein bebautes Grundstück entsteht und eine dieser Einordnung entsprechende Bewertung stattfindet. Die Nichterfassung der fertig gestellten und selbständig nutzbaren Teilgebäude bei der Grundsteuer wäre nicht vertretbar gewesen.[2]

Zur Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung vgl. die Erläuterungen zu § 91 BewG.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Abgrenzung der bebauten von den unbebauten Grundstücken hat wegen der unterschiedlichen Bewertungsmethoden Auswirkungen auf die Höhe des festzustellenden Einheitswerts.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[2] Vgl. BT-Drucks. IV/1488, S. 53 – zu § 51c.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020

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