Rz. 21

[Autor/Stand] Auf bestimmte Zeit beschränkte Nutzungen oder Leistungen liegen dann vor, wenn das Ende der Nutzungen oder Leistungen kalendermäßig feststeht oder von einem sicher eintretenden Ereignis abhängt, dessen Zeitpunkt sich am Bewertungsstichtag bestimmen lässt.

 

Rz. 22

 

Beispiele aus der Rspr.:

  a) In einem Grundstückskaufvertrag werden neben einer einmaligen Zahlung monatliche Leistungen für eine bestimmte Zeit vereinbart, deren Höhe in der Zukunft sich nach dem Gehalt einer bestimmten Beamtengruppe bemisst.[2] Dieses Urteil begegnet allerdings gewissen Bedenken, weil es bei dem gegebenen Sachverhalt sehr zweifelhaft ist, ob die monatlich wiederkehrenden Leistungen nicht als Ratenzahlungen auf eine Kaufpreisforderung zu werten sind.
  b) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts wird als Entgelt ein Erbbauzins für die festgesetzte Erbbauzeit ausbedungen.[3]
  c) Das Recht aus einer Mietvorauszahlung begründet wiederkehrende Nutzungen des Mieters für die Zeit, innerhalb der der Zuschuss auf die Miete angerechnet wird.[4]

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