Rz. 31

[Autor/Stand] Bei dem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücks. Zivilrechtlich wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt (§ 11 ErbbauVO). Es kann daher wie ein Grundstück mit Grundpfandrechten belastet werden. Im Grundbuch wird für das Erbbaurecht ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Bewertungsrechtlich wird das Erbbaurecht den Grundstücken gleichgestellt und als selbständige wirtschaftliche Einheit bewertet (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BewG). Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentümer des Erbbaugrundstücks das Erbbaurecht übernimmt oder der Erbbauberechtigte das Erbbaugrundstück erwirbt (sog. Eigentümererbbaurecht)[3]. Auch bei Ehegatten stellen das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück eigenständige wirtschaftliche Einheiten dar, zumal § 26 BewG bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer und demzufolge auch bei der für diese Zwecke geltenden Grundbesitzbewertung nicht anwendbar ist. Damit hat die Neuregelung der Erbbaurechtsfälle nach §§ 192 bis 194 BewG nicht zu einer bewertungsrechtlich geänderten Definition des Erbbaurechts geführt.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung im Grundbuch (§ 11 ErbbauVO i.V.m. § 873 BGB) und im Hinblick auf das BFH-Urteil v. 8.4.1987[5] bereits in dem Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts durch notariellen Vertrag, wenn die Vertragsparteien dadurch in die Lage versetzt werden, die Eintragung im Grundbuch zu bewirken. R B 192.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019 stellt insoweit klar, dass die dingliche Einigung über die Bestellung eines Erbbaurechts erfolgt sein muss und die Vertragsparteien in der Lage sind, die Eintragung im Grundbuch zu bewirken.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Wegen weiterer Einzelheiten zum Begriff des Erbbaurechts vgl. die Kommentierung zu § 92 BewG sowie die Kommentierung zu § 148 BewG (Rz. 10–15).

 

Rz. 35– 36

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[3] Vgl. zur Einheitsbewertung 1964 FG Nds. v. 21.2.1995 – I 469 - 470/91, EFG 1995, 605 sowie dem folgend der Erlass des FinMin. BW v. 14.10.1996 – S 3215/4, StEK BewG 1965 § 92 Nr. 17.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023

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