Rz. 70

[Autor/Stand] Über den Grundsteuerwert ergeht ein Feststellungsbescheid. Der auch in hier und in der Praxis gebrauchte Ausdruck "Grundsteuerwertbescheid", ist der AO und dem BewG an sich fremd. Die AO spricht vielmehr vom "Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert". Beim Grundsteuerwertbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO, der für andere Bescheide[2] bindend ist.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 1 AO sind auf die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet die grundsätzliche Gleichstellung von Feststellungsbescheid und Steuerbescheid. Feststellungsbescheide sind daher schriftlich zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung[4] zu versehen. Dies gilt auch dann, wenn der Grundsteuerwert auf 0 Euro festgestellt wird. Der Feststellungsbescheid kann wie ein Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) ergehen. Für die Bestandskraft von Feststellungsbescheiden, insbesondere die Änderung von Feststellungsbescheiden, gelten die §§ 172 bis 177 AO.

 

Rz. 72– 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[2] Folgebescheide i.S.d. § 182 Abs. 2 AO.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[4] Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder wurde sie unrichtig erteilt, hat das keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bescheides. Allerdings verlängert sich der Lauf der Rechtsbehelfsfrist, vgl. § 356 Abs. 2 AO.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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