Rz. 13

[Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Hierbei handelt es sich um den so genannten Feststellungszeitpunkt. Dieser ist, gleichgültig ob es sich um eine Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung handelt, stets der Beginn eines Kalenderjahres. Die Feststellung der Grundsteuerwerte erfolgt somit jeweils zum Beginn des Kalenderjahres, also zum 1. Januar eines Jahres (vgl. §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4, 223 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Obwohl Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i.d.R. ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr[3] haben, hat bereits das BewG 1965 ebenso wie die früheren Bewertungsgesetze an dem Beginn des jeweiligen Jahres als dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt festgehalten. Diese Regelung wurde auch für die Feststellung von Grundbesitzwerten übernommen. Allerdings sind die bisher im Rahmen der Einheitsbewertung bestehenden Sonderregelungen bei der forstwirtschaftlichen Nutzung für den Waldbestand (vgl. § 54 BewG) und bei bestimmten gärtnerischen Nutzungsteilen (vgl. § 59 BewG) nicht für die Feststellung von Grundsteuerwerten übernommen worden.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die Herausnahme der Sonderregelungen beruht darauf, dass die Betriebsmittel, die zur Fortführung des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erforderlich sind, mit dem nachhaltig erzielbaren Reinertrag als Basis des Grundsteuerwertes (§ 237 BewG) abgegolten sind und eine Erfassung der Überbestände bei der Grundsteuer ausscheidet.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Weiter ist beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen hinsichtlich des Bestandes und der Bewertung der stehenden und umlaufenden Betriebsmittel der Stand vom Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist, zugrunde zu legen. Hier erfolgt somit eine abweichende zeitliche Festlegung.

 

Rz. 17– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[3] Vgl. dazu im Einzelnen § 8c EStDV.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

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