Rz. 21

[Autor/Stand] § 234 Abs. 1 BewG umfasst den im Rahmen der Einheitsbewertung in § 34 Abs. 2 BewG als Wirtschaftsteil bezeichneten Teilbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Durch die Herausnahme des Wohnteiles sind jetzt nur noch die einzeln aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter bei der Feststellung des Grundsteuerwertes zu erfassen. Diese Aufzählung ist abschließend, wobei bei den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen noch Interpretationsmöglichkeiten bestehen. Siehe dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 242 BewG.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Begriff der Nutzung i.S.d. Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der durch das Bewertungsgesetz 1965 neu eingeführt und weiterhin nicht definiert ist, sollte nach den Intentionen des Gesetzgebers einer Vereinfachung bei den sog. gemischten Betrieben sowie einer Erleichterung der Aktenführung dienen. Ob dieses Ziel erreicht wurde, kann hier dahingestellt bleiben.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Der Begriff der Nutzung ist dabei nicht in seinem reinen Wortsinn zu verstehen. Er bezeichnet vielmehr etwas Gegenständliches, nämlich die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die einer Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft dienen. Hierzu gehören insb. der Grund und Boden der verschiedenen Nutzungsarten einschließlich der Hoflächen des Betriebs, die Tierbestände im Rahmen des § 241 BewG, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Die nach § 234 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BewG zum Wirtschaftsteil gehörenden Wirtschaftsgüter (Abbauland, Geringstland, Unland, Hofstelle und Nebenbetriebe) werden nicht in die (Haupt-)Nutzungen einbezogen und deshalb auch bei der Wertermittlung nicht mit einer Nutzung zusammengefasst, denn für jede der Nutzungen wird der Ertragswert nach dem vergleichenden Verfahren ermittelt (§ 236 Abs. 3 BewG), wobei für jede gesetzliche Klassifizierung gesonderte Regeln für die Ermittlung des Reinertrages getroffen wurden (vgl. § 237 BewG).

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Für jede Nutzung, ggf. auch für Nutzungsteile, ist daher ein eigener Wert zu ermitteln. Deshalb müssen die einzelnen Nutzungen und Nutzungsflächen gegeneinander abgegrenzt werden. Im Einzelfall kann die Abgrenzung auch schwierig sein.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Dass ist z.B. dann der Fall, wenn ein ehemals land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben wurde, jedoch eine größere Fläche zurückbehalten und diese nunmehr für private Zwecke genutzt wird. Hier wäre zu prüfen, ob hinsichtlich dieser Fläche noch eine landwirtschaftliche Nutzung oder eine rein private Gartenbewirtschaftung vorliegt. Anhaltspunkt könnte hier ebenfalls die ertragsteuerliche Beurteilung sein, die bei einer Größe von mehr als 3000 qm regelmäßig von einer landwirtschaftlichen Nutzung ausgeht.[7] Wird eine ehemalige landwirtschaftliche Hofanlage an einen Dritten verpachtet, der die zur Hofanlage gehörenden Grundstücks- und Gebäudeflächen ausschließlich für eigene Freizeitzwecke nutzt, ist für die Feststellung des Grundsteuerwertes unabhängig von der Flächengröße von Grundvermögen auszugehen.[8]

 

Rz. 27– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[8] So zumindest FG Düsseldorf v. 24.7.2014 – 11 K 4587/12 BG, EFG 2014, 1766. Die gegen die Entscheidung vom FG zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020

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