Rz. 19
[Autor/Stand] Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind einzeln aber nur beispielhaft in § 175 Abs. 2 BewG aufgeführt. Danach fallen insbesondere
1. die Binnenfischerei, | |
2. die Teichwirtschaft, | |
3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, | |
4. die Imkerei, | |
5. die Wanderschäferei, | |
6. die Saatzucht, | |
7. der Pilzanbau, | |
8. die Produktion von Nützlingen, und | |
9. die Weihnachtsbaumkulturen. |
unter diese Nutzungen. A13 AEBewLuF ergänzt diesen Bereich noch um den Nutzungsteil "Besamungsstationen". In dem für Zwecke der Grundsteuer erlassenen Anwendungserlass[2], werden erstmals auch Kurzumtriebsplantagen als sonstige Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen angegeben. Dies dürfte auch für die Bewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke sowie die Grunderwerbsteuer zu beachten sein.
Rz. 20
[Autor/Stand] § 175 Abs. 2 BewG übernimmt im Wesentlichen die Begriffsbestimmungen des § 62 Abs. 1 BewG, ergänzt diese jedoch um die Bereiche Pilzanbau, Produktion von Nützlingen und Weihnachtsbaumkulturen. Damit ist jedoch keine inhaltliche Erweiterung, sondern lediglich eine redaktionelle Ergänzung verbunden.
Rz. 21
[Autor/Stand] Die Wertermittlung für die sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen hat grundsätzlich durch den Rückgriff auf pauschalierte Werte (vgl. § 163 Abs. 8 BewG) zu erfolgen. Nur in den Fällen, in denen keine pauschalierten Werte vorliegen, ist ein Einzelertragswertverfahren durchzuführen. Ein Mindestwert i.S. des § 164 BewG ist für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht vorgesehen.
Rz. 22– 24
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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