Rz. 41

[Autor/Stand] Die Wohnraummieten waren im Hauptfeststellungszeitpunkt vielfach durch das Mietpreisrecht gebunden.[2] Soweit der Mieter auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage die preisrechtlich zulässige Miete zu entrichten hat, ist diese als Jahresrohmiete der Bewertung zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber hat sich in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewÄndG 1965 für die Anknüpfung der Jahresrohmiete an die preisgebundene Miete entschieden. Nach dieser Vorschrift ist bei der Bewertung auf den 1.1.1964 sogar dann die preisgebundene Miete als Jahresrohmiete maßgebend, wenn die Preisbindung vor dem Stichtag aufgrund der Mietpreisfreigabe nach § 15 II. BMietG weggefallen ist. Mit dieser Regelung verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, ein möglichst gleichmäßiges Mietniveau der Einheitsbewertung zum 1.1.1964 zugrunde zu legen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[2] Vgl. Anhang 34 der BewRGr zu § 79 BewG, Übersicht über die wichtigsten Mietpreisregelungen allgemeiner Art für Wohnraum nach dem Stand am 1.1.1964.

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