Rz. 48

[Autor/Stand] Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen einer Gemeinschaft oder in Form einer Personengesellschaft geführt, so ist im Falle des Übergangs einzelner Anteile der Grundbesitzwert auf den einzelnen Anteil aufzuteilen. § 168 Abs. 3 BewG verweist bezüglich des Aufteilungsmaßstabes auf die Vorschriften des § 168 Abs. 4 bis 6 BewG. In diesen sind dezidierte Anweisungen für die Aufteilung des Wirtschaftswertes, der Betriebswohnungen und des Wohnteiles enthalten.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Generell gilt, dass sich der Grundbesitzwert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes immer auf die gesamte wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bezieht (§ 158 Abs. 2 BewG). Deshalb hat eine Aufteilung des Grundbesitzwertes zu erfolgen, wenn nur ein Teil des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft zu bewerten ist. § 168 Abs. 3 BewG kommt daher immer dann zur Anwendung, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt wird und daher über § 158 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht nur die der Gemeinschaft oder Gesellschaft zur "gesamten Hand" gehörenden Wirtschaftsgüter, sondern auch die im Eigentum des einzelnen Gemeinschafters oder Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter in der wirtschaftlichen Einheit "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" erfasst werden. Diese Verbindung muss für den Fall, dass einzelne Anteile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf andere übergehen, wieder gelöst werden.

 

Rz. 50– 52

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

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