Rz. 541
[Autor/Stand] Für die nach § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Sachwertverfahren zu bewertenden Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzten Grundstücke enthalten die Anlagen zu den BewRGr keine gesonderten Wertansätze, die aus Erfahrungssätzen abgeleitet worden sind. Es bestehen aber keine Bedenken, für Grundstücke dieser Art die Raummeterpreise der Anlage 14 Teil A BewRGr entsprechend anzuwenden.[2]
Rz. 542– 545
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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