a) Kellerräume

 

Rz. 295

[Autor/Stand] Kellerräume von Geschäftsgrundstücken sind mit ihrer üblichen Ausstattung in den Raummeterpreisen der Anlage 15 BewRGr berücksichtigt. Der für das Gebäude maßgebende Raummeterpreis ist auch auf die Kellerräume anzuwenden (vgl. Abs. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 15 BewRGr). Eine getrennte Berechnung des Gebäudenormalherstellungswertes für Kellergeschosse kommt demnach i.d.R. nicht in Betracht.

 

Rz. 296

[Autor/Stand] Eine schlechte bauliche Ausstattung der Kellergeschosse kann sich reduzierend auf den anzusetzenden Raummeterpreis auswirken. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche bauliche Ausstattung eines Kellergeschosses von der sonst üblichen Ausstattung von Kellerräumen ähnlicher Art abweicht.[3]

 

Beispiel:

In den Kellergeschossen befinden sich unverhältnismäßig kleine bzw. niedrige Räume.

Die Höhe der Reduzierung hängt dabei vom konkreten Einzelfall ab.

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Eine Erhöhung des Raummeterpreises kommt ebenfalls in Betracht.

 

Beispiel:

In den Kellergeschossen von Hotelgebäuden und Warenhäusern sind Garagen bzw. Einstellplätze untergebracht.

Diese heute insb. in Großstädten weitgehend übliche Gestaltung von Kellergeschossen in Hotelgebäuden oder Warenhäusern wurde bei der Festsetzung der Erfahrungssätze in der Anlage 15 BewRGr nicht berücksichtigt.

 

Rz. 298– 305

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Ältere Hotelgrundstücke

 

Rz. 306

[Autor/Stand] Der Umstand alleine, dass ein Hotelgrundstück in der Zeit vor dem 21. Mai 1948 bezugsfertig geworden ist, führt grundsätzlich zu keiner Abweichung von den Kubikmeterpreisen gemäß Anlage 15. Die Sätze für die Gebäudeklassen 3.1–3.3 liefern in aller Regel einen ausreichend bemessenen Rahmen für die Festsetzung des durchschnittlichen Raummeterpreises. Ob bei älteren Hotelgebäuden darüber hinaus die Voraussetzungen für einen Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.[7]

 

Rz. 307– 310

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Garagen

 

Rz. 311

[Autor/Stand] Einzel-, Doppel- und Reihengaragen fallen unter die Gebäudeklasse 8.3. Für die Zuordnung der Garagen in die Gebäudeklasse 8.3 kann von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:

  • Gebäudeklasse 8.31: Einfache Bauwerke ohne besondere Innen- und Außenausstattung fallen in diese Klasse.

    Beispiel:

    Garagen aus Leichtmetall oder Mauerwerk ohne Heizung, Innenputz und ohne bessere Fußböden.

  • Gebäudeklasse 8.32: Darunter fallen Garagen, wenn die Innenwände verputzt sind, das Dach mit Ziegeln eingedeckt ist, die Außenwände Edelputz haben und die Garagen heizbar sind.
  • Gebäudeklasse 8.33: Diese Klasse kommt zur Anwendung, wenn darüber hinaus eine besondere Ausstattung vorhanden ist.

    Beispiel:

    massives Eichentor, ein automatischer Türöffner

 

Rz. 312

[Autor/Stand] Sammelgaragen sind in die Gebäudeklasse 8.7 einzugruppieren. Unter dem Begriff der Sammelgarage sind Großgaragen als Flächenbauten ohne gesonderte Raumaufteilung zu verstehen.

 

Rz. 313– 315

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

d) Parkpaletten

 

Rz. 316

[Autor/Stand] Bei Parkpaletten zur Aufnahme des ruhenden Fahrzeugverkehrs handelt es sich um Bauwerke, die Parkmöglichkeiten auf mindestens zwei Ebenen bieten. Die untere Ebene, die im Allgemeinen durch asphaltierten Beton befestigt ist, befindet sich in Terrainhöhe oder geringfügig darunter. Die zweite Ebene wird entweder durch eine Konstruktion mit Stützen oder Unterzügen aus Stahlprofilen, die eine asphaltierte Betondecke tragen oder durch eine entsprechende Stahlbetonkonstruktion gebildet. Letztere ist i.d.R. über eine oder mehrere Rampen zu erreichen. Parkpaletten sind nach der Größe der überdachten Fläche mit einem Quadratmeterpreis von 160,00 DM zu bewerten. In diesem Preis sind die Kosten für Zu- und Abfahrtsrampen, Brüstungen und Geländer enthalten.[13]

 

Rz. 317– 320

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

e) Grundstücke mit selbständig genutzten Tiefgaragen

 

Rz. 321

[Autor/Stand] Auch unter der Erdoberfläche befindliche Bauwerke wie Tiefgaragen können Gebäude i.S.d. Bewertungsgesetzes sein (s. § 68 BewG Rz. 37). Der Begriff Gebäude setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Tiefgaragen bilden mit der zugehörigen Erdoberfläche und den auf ihr errichteten Gebäuden eine wirtschaftliche Einheit. Sie sind als Garagengrundstück im Sachwertverfahren zu bewerten (s. § 76 BewG Rz. 10).[16] Das gilt auch, wenn die Tiefgaragen Teil eines einheitlichen oberirdischen und unterirdischen Gebäudes sind.

 

Rz. 322

[Autor/Stand] Zur Bewertung von Grundstücken mit selbständig genutzten Tiefgaragen bestehen Anweisungen der obersten Finanzbehörden der Länder.[18] Die Anweisungen behandeln unter

  • die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten und die Wertermittlung des Grund und Bodens (Abschnitt I)
  • die Wertermittlung des selbständigen Tiefgaragengebäudes (Abschnitt II).

Im Abschnitt I werden behandelt:

 
unter Nr. 1 Tiefgaragen auf eigenem Grund und Boden
unter Nr. 2 Tiefgaragen, die auf Grund einer Dienstbarkeit errichtet worden sind
unter Nr. 3 Tiefgara...

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