Rz. 270

[Autor/Stand] Weil nach § 181 Abs. 1 AO auf die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden sind, können Feststellungsbescheide über einen Grundsteuerwert unter denselben Voraussetzungen wie Steuerbescheide geändert werden. Das bedeutet, dass die Vorschriften des § 129 AO und die Regelungen der §§ 172 ff. AO bei Vorliegen der jeweils speziellen Voraussetzungen zur Anwendung kommen. Dabei kommt insbesondere der Vorschrift des § 173 AO, die die nachträgliche Berücksichtigung neuer Tatsachen ermöglicht, im Einzelfall besondere Bedeutung zu.

 

Rz. 271– 274

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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