Rz. 59

[Autor/Stand] Die Umrechnung der einzelnen Tierbestände erfolgt gem. § 169 Abs. 5 BewG nach den Anlagen 19 und 20 zum BewG. Hierin sind die Gruppen der Zweige des Tierbestandes nach der Flächenabhängigkeit[2] sowie der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf niedergelegt. Sofern einzelne Tierarten in der Aufstellung der Flächenabhängigkeit nicht enthalten sind, ist auf vergleichbare Tierarten abzustellen (s. dazu Rz. 38 und 39).

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Die Angaben in den Anlagen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und damit auch der Anpassung an veränderte wirtschaftliche und technische Entwicklungen. Um diese Veränderungen zeitnah einzuarbeiten, enthält § 169 Abs. 5 Satz 2 BewG die ausdrückliche Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, die Anlagen durch Rechtsverordnung anzupassen, wobei die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Die letzte Überarbeitung erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften.[4] Dabei wurden leichte Veränderungen bei der Einstufung von Mastenten vorgenommen und dafür zwei neue Unterscheidungen eingefügt.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Anlage 19 zu § 169 Abs. 5 BewG: Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf in der Fassung des BeitrRLUmsG[6]:

 
Alpakas: 0,08 VE
Damtiere:  
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel:  
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen:  
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas: 0,1 VE
Pferde:  
Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde drei Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh:  
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1,0 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1,0 VE
 
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1,0 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe:  
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine:  
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße:  
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen: 0,08 VE
Geflügel:  
Jungmasthühner  
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
Kaninchen:  
Mastkaninchen 0,0025 VE
Rindvieh:  
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine:  
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE
 

Rz. 62

[Autor/Stand] Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5): Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit[8]:

 

1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands

Pferdehaltung,

Pferdezucht,

Schafzucht,

Schafhaltung,

Rindviehzucht,

Milchviehhaltung,

Rindviehmast.

 

2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands

Schweinezucht,

Schweinemast,

Hühnerzucht,

Entenzucht,

Gänsezucht,

Putenzucht,

Legehennenhaltung,

Junghühnermast,

Entenmast,

Gänsemast,

Putenmast.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[2] Anlage 20.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[4] Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[6] BGBl. I 2011, 2592 = BStBl. I 2011, 1198.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[8] BGBl. I 2008, 3065.

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