Rz. 37

[Autor/Stand] Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in § 169 Abs. 1 BewG genannten Grenzen, so gehören nach Abs. 2 der Vorschrift nur die Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen die Grenze nicht überschreiten. Hierbei sind nach Abs. 2 Satz 2 zunächst die mehr flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes und danach die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Die Unterscheidung der Tierarten nach mehr flächenabhängigen Zweigen und nach weniger flächenabhängigen Zweigen ist nach Anlage 20 zum BewG vorzunehmen (s. dazu unter F.). Allerdings enthält diese Anlage nicht alle auch im Umrechnungsschlüssel nach der Anlage 19 aufgeführten Tierarten, so dass unter Umständen eine freie Eingruppierung erfolgen muss. Hierbei ist auf vergleichbare und in der Anlage 20 aufgeführte Tierarten zurückzugreifen.

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Unter dieser Prämisse sind z.B. Damtiere, Lamas, Alpakas und der Tierzweig Kälbermast den mehr flächenabhängigen Zweigen zuzuordnen. Die ebenfalls in der Anlage 20 nicht erwähnte Kaninchenmast dürfte nicht zuletzt auch durch die Nähe zur Enten-, Gänse- und Putenmast den weniger flächenabhängigen Zweigen zuzuordnen sein.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] § 169 Abs. 2 Satz 3 BewG enthält eine genaue Bestimmung, in welcher Reihenfolge bei landwirtschaftlichen Betrieben eine Anrechnung der Vieheinheiten nach der Aufteilung in mehr flächenabhängige und weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestandes erfolgt. Hierbei sind zuerst die Zweige des Tierbestandes mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann erst die Zweige mit einer größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Die Reihenfolge der Anrechnung ist allerdings nur für solche landwirtschaftlichen Betriebe von Bedeutung, die mehrere Arten von Tieren in ihrem Tierbestand haben. Hierbei ist zu beachten, dass immer der gesamte Tierbestand einer Art betrachtet werden muss und folglich die einzelne Art entweder dem landwirtschaftlichen oder dem gewerblichen Betrieb zugeordnet werden kann. Eine Aufteilung innerhalb der jeweiligen Art in einen Teil der landwirtschaftlichen Nutzung und einen Teil der gewerblichen Nutzung ist nicht zulässig.

 

Rz. 42

 

Beispiel:

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 3 Hektar verfügt, hat nachhaltig die folgenden Vieheinheiten in seinem Bestand, gegliedert bei jeder Tierart nach Zweigen des Tierbestands (Zugvieh, Zuchtvieh, Mastvieh, übriges Nutzvieh):

 
Pferde  
2 Pferde über 3 Jahre, Zugvieh = 2 × 1,10 VE = 2,20 VE
3 Pferde unter 3 Jahren, Zuchtvieh = 3 × 0,70 VE = 2,10 VE
Rindvieh  
10 Stück Jungvieh, 1–2 Jahre alt, Zuchtvieh = 10 × 0,70 VE = 7,00 VE
10 Kühe, Mastvieh = 10 × 1,00 VE = 10,00 VE
8 Kühe, übriges Nutzvieh = 8 × 1,00 VE = 8,00 VE
Schafe  
10 Schafe, über ein Jahr, übriges Nutzvieh = 10 × 0,10 VE = 1,00 VE
Schweine  
5 Zuchtschweine = 5 × 0,33 VE = 1,65 VE
30 Mastschweine aus selbsterzeugten Ferkeln = 30 × 0,16 VE = 4,80 VE
Hühner  
50 Legehennen = 50 × 0,02 VE = 1,00 VE
30 Junghennen, übriges Nutzvieh = 30 × 0,0017 VE = 0,05 VE
Gänse  
15 Zuchtgänse = 15 × 0,04 VE = 0,60 VE
30 Mastgänse = 30 × 0,0067 VE = 0,20 VE
Gesamtsumme = 38,60 VE

Bei der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche von 3 Hektar, ergibt sich nach § 169 Abs. 1 BewG für die Einbeziehung des Tierbestands in die landwirtschaftliche Nutzung als zulässige Anzahl von Vieheinheiten die Zahl 30. Im vorliegenden Fall wären deshalb 8,60 VE auszuscheiden. Auszuscheiden sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands, und zwar die Zweige, die die größere Anzahl von Vieheinheiten haben (§ 169 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BewG). Im Beispiel machen die gesamten Vieheinheiten der weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands (Gänse, Hühner und Schweine) nur 8,30 VE aus. Auszuscheiden sind aber 8,60 VE. Deshalb muss aus den mehr flächenabhängigen Zweigen des Tierbestands der Zweig mit der größten Anzahl von Vieheinheiten ausgeschieden werden (§ 169 Abs. 2 Satz 3 BewG). Das sind die Mastkühe mit 10 VE. Insgesamt sind also auszuscheiden 8,30 VE + 10 VE = 18,30 VE, so dass in die landwirtschaftliche Nutzung nur die Pferde, Schafe und das Rindvieh mit Ausnahme der Mastkühe (= 20,30 VB) einzubeziehen sind.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Beinhalt der landwirtschaftliche Betrieb nur eine Tierart, dann ist bei einer nachhaltigen Überschreitung der Vieheinheiten der gesamte Tierbestand dem gewerblichen Betrieb zuzurechnen. Hierbei ist darauf zu achten, dass auch innerhalb einer Tierart unterschiedliche Zweige bestehen können. So kann z.B. ein Bestand an Schweinen sowohl dem Zweig "Schweinemast" und auch dem Zweig "Schweinezucht" angehören. Wegen der unterschiedlichen Vieheinheiten bei Zucht- und Masttieren kann sich dadurch eine wesentliche Verschiebung bei der Vergleichsberechnung ergeben. Ebenso kann sich über die gena...

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