Rz. 106
[Autor/Stand] Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die ihren gesamten Betrieb auf Dauer verpachten, üben keine Einflussnahme auf die Bewirtschaftung des Betriebs mehr aus. Ihre Wohnung gehört damit grundsätzlich nicht zum Wohnteil.
Rz. 107
[Autor/Stand] Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, wird allerdings zugelassen, dass eine Zuordnung derartiger Verpächterwohnungen zum Grundvermögen nicht erforderlich ist, wenn sich die Wohnungen von Pächter und Verpächter in einem Gebäude befinden.[3] Bei Verpachtungen zwischen Eltern und Kindern dürfte dies relativ häufig vorkommen.
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