Rz. 67
[Autor/Stand] Der in der Zeit vom 21.6.1948 bis zum 31.12.1949 bezugsfertig gewordene Wohnraum, der weder mit öffentlichen Mitteln gefördert noch grundsteuerbegünstigt ist, unterlag am 1.1.1964 nicht den Preisvorschriften (§ 11 I. BMietG). Bei Vermietung solchen Wohnraums konnte als Mietzins die Marktmiete gefordert werden, d.h. die Miete, die nach den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarkts zu erzielen war.
Die übliche Miete für solchen Wohnraum entspricht daher ebenfalls der Marktmiete.
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