Rz. 145

[Autor/Stand] Das Streben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, durch seine Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen. Die Gewinnerzielungsabsicht braucht nicht Hauptzweck zu sein; es genügt, dass sie als Nebenzweck verfolgt wird.[2] Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, liegt keine gewerbliche Betätigung, sondern Liebhaberei vor.[3]

Folglich liegt in diesen Fällen auch bewertungsrechtlich sowie in erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Sicht kein Betriebsvermögen i.S.v. § 95 BewG vor, und zwar auch dann nicht, wenn das der Liebhaberei dienende Vermögen ertragsteuerrechtlich als sog. "eingefrorenes Betriebsvermögen"[4] verstrickt ist.[5]

Das zum Zweck der Liebhaberei genutzte Vermögen stellt ertragsteuerrechtlich Privatvermögen dar und ist bewertungsrechtlich grundsätzlich dem "übrigen Vermögen" zuzuordnen. Soweit es sich bei dem Liebhabereivermögen allerdings um Grundbesitz handelt, gehört dieser bewertungsrechtlich entweder zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.[6] Mit dem Liebhabereivermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden und Lasten sind im Rahmen des § 10 Abs. 5 ErbStG abziehbar.[7]

 

Rz. 146

[Autor/Stand] Gewinn in diesem Sinne ist ein solcher i.S.d. Einkommensteuergesetzes, d.h. eine durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) erfassbare "Betriebsvermögensmehrung". Eine durch die Betätigung verursachte Minderung von Einkommensteuer kommt als Gewinn im genannten Sinne nicht in Betracht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 EStG). Maßgebend ist nicht der Gewinn in einem einzelnen oder aber in mehreren Veranlagungszeiträumen, sondern der sog. Totalgewinn, d.h. die Summe aller Periodengewinne und -verluste in der gesamten (voraussichtlichen) Existenzphase (von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe) des Betriebes.[9]

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal.[11] Dessen Vorliegen oder Fehlen kann nur aus äußerlich erkennbaren objektiven Merkmalen (Indizien, Hilfstatsachen) hergeleitet werden.[12] Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehört nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Dazu bedarf es einer in die Zukunft gerichteten, langfristigen Prognose, für die die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten. Anzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Schlüsse können auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, dass er längere Zeit Verluste erwirtschaftet hat.[13] Längere Verlustperioden reichen aber für sich allein nicht aus, um eine Betätigung als "Liebhaberei" anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt.[14] Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuerkommentare zu § 15 Abs. 2 EStG verwiesen.[15]

 

Rz. 148– 154

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[4] Zur Figur des "eingefrorenen Betriebsvermögens" vgl. z.B. Dötsch, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe, S. 98 ff.
[5] BFH v. 11.5.2016 – X R 61/14, BStBl. II 2016, 939, betr. die Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens nach dem Strukturwandel zur Liebhaberei; Wälzholz in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 95 BewG Rz. 6.
[6] Vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, § 95 BewG Rz. 5.
[7] Ebenso Eisele in Rössler/Troll, § 95 BewG Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[15] Vgl. z.B. Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 24 ff. m.w.N. aus Rspr. und Schrifttum.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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