Rz. 200

[Autor/Stand] Ohne Bekanntgabe wird der Einheitswertbescheid nicht wirksam.[2] Das Gleiche gilt, wenn das FA den Bescheid zwar bekannt gegeben hat, die Bekanntgabe jedoch fehlerhaft ist. Die Rechtswirkungen des Bescheides treten dann nicht ein. Der unwirksame Bescheid wahrt weder die Feststellungsfrist noch ist er geeignet, eine Ablaufhemmung herbeizuführen. Er kann auch nicht nach Treu und Glauben wie ein wirksamer Bescheid behandelt werden. Auch der unwirksame Bescheid kann allerdings angefochten werden, um den Rechtsschein, den er erzeugt hat, zu beseitigen; seine Unwirksamkeit kann außerdem im Wege der Feststellungsklage festgestellt werden.[3] Die Anfechtungsklage ist dann ausnahmsweise nicht fristgebunden[4] und hemmt nicht den Ablauf der Feststellungsfrist[5].

 

Rz. 201

[Autor/Stand] Ist der Bescheid mehreren Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben, wird er nur gegenüber denjenigen Beteiligten wirksam, die ihn erhalten haben. Die anderen können ihn aber anfechten, auch wenn das FA ihnen den Bescheid noch nicht bekannt gegeben hat. und zwar ohne Einhaltung einer Anfechtungsfrist. Das gilt insbesondere für ausgeschiedene Gesellschafter und für Bescheide, die erst nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft bekannt gegeben worden sind. Zur Heilung von Bekanntgabemängeln durch die Einspruchsentscheidung vgl. Anm. 179.

 

Rz. 202

[Autor/Stand] Das FA trägt nach § 122 Abs. 2 AO die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Bescheides.[8] Der Zugang kann allerdings auch im Wege des Indizienbeweises festgestellt werden. Ein so genannter Anscheinsbeweis wird jedoch von der Rechtsprechung abgelehnt.[9] Der Zugang des Widerrufs einer Vollmacht muss allerdings der Steuerpflichtige nachweisen.[10]

 

Rz. 203

[Autor/Stand] Zu weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägige Kommentarliteratur zur Abgabenordnung verwiesen.

 

Rz. 204– 206

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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