Rz. 44

[Autor/Stand] Die nach § 148a BewG ermittelten Grundbesitzwerte sind nach § 139 BewG auf volle 500 EUR nach unten abzurunden. Ein negativer Grundbesitzwert, wie er bei der Berechnung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach § 148 Abs. 2 BewG (bis 2006) möglich war, kann sich nicht ergeben, da nach neuem Recht ein positiver Gesamtwert ermittelt und dieser anschließend auf die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten aufgeteilt wird. Die Grundbesitzwerte sind gegenüber dem Erwerber gesondert bzw. gesondert und einheitlich festzustellen. Die Feststellung umfasst einerseits das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und andererseits das Grundstück, das mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Insoweit wird auf die Erläuterungen zu den §§ 151 bis 156 BewG verwiesen.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Bei der Berechnung des Gesamtwerts kann in der Praxis die Sachverhaltsermittlung schwierig sein. Bei der Wertermittlung muss auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die i.d.R. nur dem Gebäudeeigentümer, nicht aber demjenigen, dem der Grund und Boden gehört, zur Verfügung stehen (z.B. Jahresmieten, Angaben zur Nutzung des Gebäudes, ertragsteuerliche Werte). Insoweit bestehen für denjenigen, dem der Grund und Boden gehört, erhebliche Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und somit beim Nachkommen seiner Erklärungspflicht nach § 153 BewG, wenn der Gebäudeeigentümer ihm mit Auskünften nicht behilflich ist. Denn der Gebäudeeigentümer ist im Besteuerungsverfahren desjenigen, dem der Grund und Boden gehört, nicht Beteiligter i.S. des § 154 BewG. Eine sich aus dem Bewertungsgesetz abzuleitende unmittelbare Verpflichtung zur Erklärungsabgabe oder Auskunftserteilung besteht nicht. Der Gebäudeeigentümer kann, wenn er nicht denjenigen, dem der Grund und Boden gehört im Rahmen seiner Erklärungspflicht unterstützt, lediglich im Rahmen der Auskunftspflichten anderer Personen nach § 93 AO seitens der Finanzverwaltung um Auskunft gebeten werden. Diese Sichtweise hat die Finanzverwaltung aufgrund der unverändert weiter bestehenden Problematik für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 für Erbbaurechtsfälle in Abschn. 11 zu § 154 BewG der gleich lautenden Ländererlasse v. 30.3.2009[3] bestätigt. Die dort getroffene Aussage gilt für die Ermittlung des Gesamtwerts im Rahmen der Feststellung des Grundstückswerts für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden gleichermaßen.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Die durch den Gesetzgeber mit Art. 7 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[5] für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 eingefügte erweiterte Erklärungspflicht nach § 153 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BewG gilt ausschließlich in Erbbaurechtsfällen. Die dort für Erbbaurechtsfälle verankerte Möglichkeit, Erbbauberechtigten und Erbbauverpflichteten nebeneinander bzw. nacheinander im jeweiligen Besteuerungsverfahren des anderen zur Abgabe der Feststellungserklärung zu verpflichten, ist aufgrund des Gesetzeswortlauts auf Fälle der Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nach § 148a BewG nicht übertragbar. Somit bleiben insoweit die vorgenannten Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung bestehen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[3] Gl. lt. Erl. v. 30.3.2009, BStBl. I 2009, 546.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[5] Steuervereinfachungsgesetz v. 1.11.2011, BGBl. I 2011, 2131.

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