Rz. 62

[Autor/Stand] Die nach § 148 BewG ermittelten Grundbesitzwerte sind nach § 139 BewG auf volle 500 EUR nach unten abzurunden. Ein negativer Grundbesitzwert, wie er bei der Berechnung des Erbbaurechts nach § 148 BewG (bis 2006) möglich war (vgl. Anm. 93–94 zu § 148 BewG [bis 2006]) und bei der Regelung nach § 139 BewG zu einer Aufrundung führte, kann sich nicht ergeben, da nach neuem Recht ein positiver Gesamtwert ermittelt und dieser anschließend auf die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten aufgeteilt wird. Die Grundbesitzwerte sind gegenüber dem Erwerber des Erbbaurechts bzw. des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks gesondert bzw. gesondert und einheitlich festzustellen. Insoweit wird auf die Erläuterungen zu den §§ 151 bis 156 BewG verwiesen.

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Ein Problem bei der Ermittlung des Gesamtwerts im Rahmen der Bewertung des Erbbaugrundstücks ist für Bewertungsstichtage bis zum 30.6.2011 die Sachverhaltsermittlung. Bei der Wertermittlung muss auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die i.d.R. nur dem Eigentümer des Erbbaurechts, nicht aber dem Erbbaurechtsgeber zur Verfügung stehen (z.B. Jahresmieten, Angaben zur Nutzung des Gebäudes, ertragsteuerliche Werte). Insoweit bestehen für den Erbbaurechtsgeber erhebliche Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und somit beim Nachkommen seiner Erklärungspflicht nach § 153 BewG, wenn der Erbbauberechtigte ihm mit Auskünften nicht behilflich ist. Denn der Erbbauberechtigte ist im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsgebers nicht Beteiligter i.S. des § 154 BewG. Eine sich aus dem Bewertungsgesetz abzuleitende unmittelbare Verpflichtung zur Erklärungsabgabe oder Auskunftserteilung besteht für Bewertungsstichtage bis zum 30.6.2011 nicht. Der Erbbauberechtigte kann, wenn er nicht den Erbbaurechtsgeber im Rahmen seiner Erklärungspflicht unterstützt, lediglich im Rahmen der Auskunftspflichten anderer Personen nach § 93 AO seitens der Finanzverwaltung um Auskunft gebeten werden. Diese Sichtweise hat die Finanzverwaltung aufgrund der unverändert weiter bestehenden Problematik für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.7.2011 in Abschn. 11 zu § 154 BewG der gleich lautenden Ländererlasse v. 30.3.2009[3] bestätigt.

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Mittlerweile hat der Gesetzgeber mit Art. 7 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[5] für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 eine u.E. zu begrüßende Änderung realisiert.

Die mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügten Sätze 3 und 4 des § 153 Abs. 2 haben folgenden Wortlaut:

"Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

Begründung[6]:

§ 153 Absatz 2 Satz 3 – neu

Im Rahmen der Bewertung des Erbbaugrundstücks besteht bei der Ermittlung des Gebäudewertanteils das Problem, dass auf Unterlagen zurückgegriffen werden muss, die in der Regel nur dem Eigentümer des Erbbaurechts, nicht aber dem Erbbaurechtsverpflichteten zur Verfügung stehen (z.B. Nutzungsentgelte, Bruttogrundfläche, Nutzung und Ausstattung des Gebäudes). Insoweit bestehen für den Erbbaurechtsverpflichteten erhebliche Schwierigkeiten, in seiner Feststellungserklärung die zur Bewertung erforderlichen Angaben zu machen, wenn der Erbbauberechtigte ihm mit Auskünften nicht behilflich ist. Die Änderung stellt klar, dass der Erbbauberechtigte im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsverpflichteten erklärungspflichtig und damit auch Beteiligter nach § 154 BewG ist. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts vom Erbbaurechtsverpflichteten Angaben benötigt werden. Da in diesen Fällen stets beide Beteiligte nebeneinander zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet sein sollen, schließt der neue Satz 4 die Anwendung des § 153 Absatz 4 Satz 2 BewG aus.

In Erbbaurechtsfällen kann das Finanzamt für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 nunmehr nach § 153 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BewG die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Damit sind der Erbbauberechtigte im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsverpflichteten (Eigentümer des belasteten Grundstücks) und umgekehrt der Erbbaurechtsverpflichtete im Besteuerungsverfahren des Erbbauberechtigten (Eigentümer des Erbbaurechts) erklärungspflichtig. Durch den Ausschluss des § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG, wonach andere Beteiligte von der Erklärungspflicht befreit sind, wenn ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben hat, sind Erbbauberechtigter und Erbbauverpflichteter nebeneinander bzw. nacheinander zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.

In den Fällen, in denen die Finanzverwaltung den Erbbaurechtsverpflichteten im Besteuerungsverfahren des Erbbauberechtigten und umgekehrt zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordert, ist § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu beachten. Danach sind u.a. diejenigen am Feststellungsverfahren beteiligt, die das Finanz...

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