I. Allgemeines

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Über § 222 Abs. 3 Satz 1 BewG ist die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers als besonderer Fortschreibungstatbestand normiert. Gleichzeitig wurde der allgemeine Vertrauensschutzgedanke durch einen Verweis auf die Vorschrift des § 176 AO aufgenommen (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BewG).

 

Rz. 131

[Autor/Stand] § 176 AO enthält den Grundsatz, dass bei der Aufhebung oder Änderung von Feststellungen nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden darf, dass

  • das BVerfG die Nichtigkeit einer Rechtsnorm feststellt, auf der die bisherige Feststellung beruht,
  • ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Feststellung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält oder
  • sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Feststellung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die einschlägigen Kommentare zur Abgabenordnung verwiesen.

 

Rz. 132– 134

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022

II. Fehlerbegriff

 

Rz. 135

[Autor/Stand] Eine fehlerbeseitigende Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung setzt voraus, dass die vorangegangene Feststellung einen oder mehrere Fehler enthält, sich die Fehler auf das Ergebnis der vorangegangenen Feststellung ausgewirkt haben und diese Feststellung nicht nach den Vorschriften der Abgabenordnung abänderbar ist. Der Fehlerbegriff umfasst jede objektive Unrichtigkeit, also sowohl die unzutreffende Tatsachenwürdigung als auch die unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften.[2]

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung setzt nicht voraus, dass der Fehler seine Ursache in der Unkenntnis des Finanzamts über die tatsächlichen Verhältnisse hat. Deshalb kommt eine Fehlerbeseitigung durch Fortschreibung auch dann in Betracht, wenn dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse bekannt waren, es diese Verhältnisse aber rechtlich unzutreffend beurteilt hat. Eine Wertfortschreibung ist mithin bei Erreichen der betragsmäßigen Grenzen auch dann zulässig, wenn das Finanzamt ein bebautes Grundstück zunächst im Ertragswertverfahren (§§ 252257 BewG) bewertet, später aber im Rahmen einer erneuten Überprüfung erkennt, dass das Sachwertverfahren (§ 258260 BewG) anzuwenden ist.

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Ob dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen ist, muss bei jeder Fortschreibungsart gesondert beurteilt werden.[5] Allerdings kann ein Fehler Auswirkungen auf mehrere Fortschreibungsarten haben. Der Irrtum des Finanzamts über die Zahl der Wohnungen kann z.B. zugleich die Artfeststellung und die Wertfeststellung fehlerhaft machen.

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Bei der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist hinsichtlich der Wertgrenzen des § 222 Abs. 1 Nr. 1 BewG auf den Grundsteuerwert vom letzten Feststellungszeitpunkt abzustellen. Das gilt auch dann, wenn dieser betragsmäßig zugunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft war und nur deshalb die Wertgrenzen überschritten wurden.[7]

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.03.2022

III. Fortschreibung auf Antrag

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Das Finanzamt muss nach § 222 Abs. 4 Satz 1 BewG die Fortschreibung durchführen, sobald ihm die Voraussetzungen dafür bekannt werden. Es besteht kein Ermessensspielraum. Das gilt für alle drei Arten einer Fortschreibung. Umstände, die zu einer Fortschreibung führen können, wurde dem Finanzamt bisher oft nur durch eine dritte Seite bekannt. So wird das Finanzamt teilweise über Neubauten und bauliche Veränderungen durch die zuständige Baubehörde oder die Belegenheits-Gemeinde, über Verkäufe und die Übertragung von Grundbesitz regelmäßig durch die Gerichte und Notare unterrichtet.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Dieses Zufallsprinzip ist im Rahmen des § 222 BewG nicht mehr anzuwenden. Nach § 228 Abs. 2 BewG besteht nunmehr eine Pflicht der in § 228 Abs. 3 BewG einzeln benannten Personen, Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Feststellung des Grundsteuerwertes auswirken, dem Finanzamt mitzuteilen. Diese Anzeige stellt gem. § 228 Abs. 5 BewG eine Steuererklärung dar, deren Abgabe ggf. mit den Zwangsmitteln des § 328 ff. AO erzwungen werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 228 BewG verwiesen. Unabhängig davon kann der Steuerpflichtige j...

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